Die Vorinstanz erachtete das Tatverschulden wegen der langwährenden, massiven und mehrmaligen Bedrohungen als gegenüber dem Referenzsachverhalt straferhöhend zu berücksichtigen und setzte eine Strafe von 120 Strafeinheiten fest. Das subjektive Tatverschulden sowie die Täterkomponenten bewertete sie wiederum als neutral, sodass sie eine Strafe von 120 Strafeinheiten ausfällte. Diese Strafe ist richtig und nachvollziehbar begründet worden, sodass sich die Kammer diesen Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Ebenfalls richtig ist – insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 41 StGB – die angeordnete Strafart der Geldstrafe.