A.________ bedrohte seine damalige Ehefrau, C.________, nicht nur mündlich mit dem Tod und mit heftigen Schlägen, sondern richtete zusätzlich ein Messer gegen ihre Pulsschlagader und ihren Hals, so dass sie die Klinge spüren konnte. Er drückte ihr zudem mit seinen Fingern die Pulsschlagader zu, bis sie kein Gefühl mehr in der Hand hatte. Die Drohungen seitens des Beschuldigten erfolgten über einen langen Zeitraum und die Privatklägerin fühlte sich durch die „Spielchen“ von A.________ terrorisiert.»