Die Vorinstanz führte unter dem Titel «objektive Tatschwere» Folgendes aus (pag. 730): «Die Rechtsgüter der inneren Freiheit, sich psychisch frei entfalten zu können, und das Sicherheitsgefühl vor massiver Erschütterung durch einen anderen wurden durch die Handlungen von A.________ in erheblichem Masse beeinträchtigt. […]