Diese Bewertung als «Tatgruppe» ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich dabei auf einen Referenzsachverhalt und eine Referenzstrafe aus den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) gestützt. Diese sehen für eine in einer kriselnden Beziehung ausgesprochene Todesdrohung eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 48 der VBRS- Richtlinien, vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 729 f.). Die Vorinstanz führte unter dem Titel «objektive Tatschwere» Folgendes aus (pag.