Fazit Einsatzstrafe Die Kammer erachtet für die vorliegend schwerste Straftat, die sexuelle Nötigung, eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 22.2 Weitere Delikte 22.2.1 Zu den Drohungen Die Vorinstanz bewertete die vier Drohungen als Gesamtheit und verzichtete darauf, für die schwerste der Drohungen eine Strafe auszufällen und diese anschliessend aufgrund der drei anderen Drohungen zu erhöhen. Diese Bewertung als «Tatgruppe» ist nicht zu beanstanden.