Er handelte aus rein egoistischen Motiven, ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und um die Ausübung von Macht gegenüber der Privatklägerin. Dies wirkt sich indes – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – neutral aus. Diese Umstände sind deliktsimmanent. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten und angesichts des sehr grossen Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. Daraus ergibt sich ein Strafmass in der Grössenordnung von 16 Monaten Freiheitsstrafe.