gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall weiterhin einvernehmliche sexuelle Kontakte zum Beschuldigten pflegte. Diese Umstände wirken sich deutlich strafmindernd aus. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten ist deshalb eine Strafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er handelte aus rein egoistischen Motiven, ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und um die Ausübung von Macht gegenüber der Privatklägerin.