Ein solches Vorgehen ist widersprüchlich. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechtsgutes ist nach Auffassung der Kammer vielmehr wesentlich, dass die Tat nicht den ersten/einzigen Sexualkontakt unter in dieser Hinsicht bisher Fremden darstellt, sondern sich im Rahmen einer mehrjährigen Beziehung mit mehrfachen einvernehmlichen und auch mehr oder weniger unfreiwilligen – wenn auch hier nicht strafbaren – sexuellen Handlungen abspielte.