Die Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. So erachtete sie einerseits die Rechtsgüter der Privatklägerin als erheblich beeinträchtigt und warf dem Beschuldigten ein besonders respektloses und demütigendes Verhalten vor. Andererseits erachtete sie trotzdem für die Tatkomponenten eine eher tiefe Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Ein solches Vorgehen ist widersprüchlich.