190 Abs. 1 StGB zu orientieren habe und die Strafe in einem solchen Fall unter vergleichbaren Umständen nicht wesentlich niedriger als für eine Vergewaltigung ausfallen dürfe (BGE 132 IV 120 E. 2). Dies ist insbesondere dort angezeigt, wo eine sexuelle Nötigung eine ähnlich intensive Wirkung auf die Rechtsgüter eines Opfers hat wie eine Vergewaltigung, was für den erzwungenen Analverkehr zweifellos zutrifft. 22.1.2 Tatkomponenten Die Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten sind für die Kammer nicht nachvollziehbar.