Die Vorinstanz hat das hier konkret zu beurteilende Delikt als etwa gleich schwer wie eine Vergewaltigung erachtet. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Gericht bei beischlafsähnlichen Handlungen an der einjährigen Mindeststrafe von Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren habe und die Strafe in einem solchen Fall unter vergleichbaren Umständen nicht wesentlich niedriger als für eine Vergewaltigung ausfallen dürfe (BGE 132 IV 120 E. 2).