33 22. Konkrete Strafzumessung 22.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 22.1.1 Strafrahmen und Referenzsachverhalt Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat das hier konkret zu beurteilende Delikt als etwa gleich schwer wie eine Vergewaltigung erachtet.