Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Tätlichkeiten nach dem Gesagten mehrmals erfüllt. Er ist der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 21. Allgemeines zur Strafzumessung und Vorgehen der Vorinstanz Die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung der Vorinstanz auf pag. 725 sind korrekt, es kann darauf verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz das systematische Vorgehen zur Strafzumessung richtig skizziert und angewendet. Vorliegend gilt das Verschlechterungsverbot.