): Indem der Beschuldigte C.________ einerseits an den Unterarmen packte, so dass sie blaue Flecken an den Handgelenken davon trug und sie andererseits im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr grob im Schulter- und Brustbereich anfasste, insbesondere an den Brüsten drückte, an diesen zog und sie klemmte, wobei C.________ mindestens einmal blaue Flecken am Hals-, Schultergürtel und Brustbereich erlitt, hat er physisch auf die Privatklägerin eingewirkt und somit mindestens den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt. A.________ handelte vorsätzlich, etwas anderes ist aufgrund der vorliegenden Konstellation nicht denkbar.