Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, N. 2 f. zu Art. 126 StGB). Die Vorinstanz subsumierte den vorliegenden Sachverhalt richtigerweise wie folgt (pag. 724): Indem der Beschuldigte C.__