32 entstanden sein sollen, sind unglaubhaft. Es liegen keinerlei konkrete Hinweise vor, die dafür sprechen würden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass auch für den Vorwurf der Tätlichkeiten vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist. Die Kammer erachtet mithin den Sachverhalt in den hier noch zu prüfenden Punkten gemäss Anklageschrift erstellt.