nachgewiesen sind. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Verursacher dieser Verletzungen ist. Dies wurde vom Beschuldigten (zumindest bezüglich der Verletzungen an der Brust) auch als möglich eingeräumt. Allerdings geht die Kammer – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – davon aus, dass dies nicht auf Wunsch der Privatklägerin geschah. Die weiteren Argumente des Beschuldigten, wonach die Verletzungen aus Selbstverletzungen der Privatklägerin