19.4 Fazit Die objektiven Beweismittel und die Zeugenaussagen erlauben zusammen mit den konstanten, nachvollziehbaren und nicht übertreibenden Aussagen der Privatklägerin und im Vergleich mit den widersprüchlichen, unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zweifelsfrei die Annahme, dass die hier noch offenen Sachverhaltselemente (Verursachen von Verletzungen durch grobes Halten/Drücken der Handgelenke, durch grobes Klemmen/Drücken/Ziehen der Brüste und groben Druck im Schulter- und Halsbereich gemäss den Ziff. 3.3 und 3.4 der Anklageschrift) nachgewiesen sind.