Während dem Sex habe er ihr regemässig Verletzungen durch Klemmen, Drücken oder an den Brüsten ziehen zugefügt (pag. 59 Z. 119 ff.). Diese Aussagen zu den Tätlichkeiten des Beschuldigten bzw. ihren dabei erlittenen Verletzungen hielt die Privatklägerin in allen Befragungen konstant aufrecht. Sie stimmen zudem mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen der Zeugen überein. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 711 f.) sowie betreffend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin auf das unter Ziff. 11.3 hiervor Gesagte verwiesen werden.