Das seien alles blaue Flecken, welche sie sich selber zugefügt habe (pag. 118 Z. 263 ff.). Anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte dann wiederum aus, die grossen blauen Flecken seien von der Privatklägerin selber gewesen. Vielleicht kleine Flecken könnten von Geschlechtsverkehr sein. Nicht aber die groben, die habe sie selber gemacht (pag. 1094 Z. 529 f.). Auf die Aussagen des Beschuldigten kann folglich nicht abgestellt werden. 19.3 Aussagen der Privatklägerin