In Bezug auf die Tätlichkeiten fällt – wie hiervor ebenfalls bereits ausgeführt wurde – insbesondere auf, dass der Beschuldigte die eigenen Aussagen laufend an das Beweisergebnis bzw. die objektiven Beweismittel anpasste: Auf Vorhalt des Berichts des IRM führte er aus, er habe der Privatklägerin keine Verletzungen zugefügt und habe keine Ahnung, wie es zu den Hautunterblutungen gekommen sei (pag. 105 Z. 319 ff.). Auf die Frage, woher die Privatklägerin dann diese Flecken habe, machte er gelten, vielleicht habe sie sich diese selber zugefügt. Während des Geschlechtsverkehrs habe sie auch solche Flecken bekommen (pag.