Es wird an dieser Stelle auf die dortigen Erwägungen verwiesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass er auf Vorhalte jeweils mit Gegenangriffen reagierte und sich selber als das eigentliche Opfer darstellte bzw. die Privatklägerin in einem sehr schlechten Licht dastehen liess. In Bezug auf die Tätlichkeiten fällt – wie hiervor ebenfalls bereits ausgeführt wurde – insbesondere auf, dass der Beschuldigte die eigenen Aussagen laufend an das Beweisergebnis bzw. die objektiven Beweismittel anpasste: