44 Z. 116 ff.). 19.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin jemals geschlagen zu haben. Er sei nicht der Verursacher der Verletzungen und wenn, dann sicher nicht mit Absicht. Auch anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung hielt er an dieser Darstellung fest (pag. 1094 f.) Diese Aussagen des Beschuldigten sind aus den bereits unter Ziff. 11.1 hiervor ausgeführten Gründen wenig glaubhaft. Es wird an dieser Stelle auf die dortigen Erwägungen verwiesen.