Diesbezüglich hätte der Beschuldigte jedoch nicht freigesprochen werden sollen, das Verfahren gegen ihn hätte vielmehr eingestellt werden müssen (vgl. dazu beispielsweise SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 323 und 1318). Dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils ist jedoch rechtskräftig, weshalb er nicht mehr geändert werden kann. Materiell ergeben sich für die Parteien daraus keine Nachteile.