Nach Prüfung der objektiven und subjektiven Beweismittel erachtete die Vorinstanz die soeben zitierten Vorwürfe als erstellt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte bezüglich weiterer Vorfälle, weil nicht nachgewiesen werden könne, ob sich diese vor oder nach dem 1. Juli 2011 abgespielt hätten, weshalb in dubio pro reo von der Verjährung der entsprechenden Straftaten ausgegangen wurde (pag. 718 f.). Diesbezüglich hätte der Beschuldigte jedoch nicht freigesprochen werden sollen, das Verfahren gegen ihn hätte vielmehr eingestellt werden müssen (vgl. dazu beispielsweise