Dass die Privatklägerin dadurch in grosse Angst versetzt wurde, äusserte sie mehrfach in ihren Einvernahmen. Ihre emotionalen Zusammenbrüche, wenn die Rede auf die Drohungen kam, passen zudem – bei aller Vorsicht bei solchen Interpretation – zum Gemütszustand der Privatklägerin. So behauptete nicht einmal der Beschuldigte, die Privatklägerin würde hier ein Theater vorspielen. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB mehrfach erfüllt und ist entsprechend schuldig zu erklären. IV. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten