IV) und in grosser Angst vor ihm, wusste nie, womit sie rechnen musste. Mit diesem Umstand spielte der Beschuldigte offensichtlich und demonstrierte der Privatklägerin so seine Überlegenheit und Macht. Mit der bewusst offengelassenen Unklarheit der Drohung schuf der Beschuldigte auf hinterhältige Art ein einer offenen Morddrohung durchaus ebenbürtiges Drohpotential und damit einen schweren Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Dass die Privatklägerin dadurch in grosse Angst versetzt wurde, äusserte sie mehrfach in ihren Einvernahmen.