Wie den theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung zu entnehmen ist, kommt es für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung darauf an, ob die Äusserungen geeignet waren, das Opfer nach den konkreten Gesamtumständen in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies ist vorliegend – es wird auf das soeben Zitierte verwiesen – in allen vier angeklagten Sachverhaltsteilen zweifellos der Fall. Die Privatklägerin, vom Beschuldigten seit langer Zeit immer wieder gewalttätig angegangen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV) und in grosser Angst vor ihm, wusste nie, womit sie rechnen musste.