Dass es dem Beschuldigten in diesem Moment „nur“ darum ging, ihr durch das Zudrücken der Pulsschlagader seine Überlegenheit zu demonstrieren und dieser nicht noch stärker auf die körperliche Integrität der Privatklägerin einwirken würde, davon konnte C.________ aufgrund des bereits Erlebten in der vorliegenden Situation nicht ausgehen. Es handelt sich somit auch betreffend das Zudrücken der Pulsschlagader mit Blick auf den Gesamtkontext um einen schweren Nachteile im vom Gesetz geforderten Sinne, welche auch eine verständige Drittperson in derselben Situation als solche empfunden hätte.»