28 während des Geschlechtsverkehrs – handgreiflich gegen die Privatklägerin (vgl. sogleich zu den Tätlichkeiten) und nötigte sie einmal zum Analverkehr. Der Beschuldigte genoss es offensichtlich, seine körperliche Überlegenheit und Macht gegenüber der Privatklägerin auszuüben. Indem A.________ C.________ in diesem Gefüge die Pulsschlagader mit seinen Fingern zudrückte, bis sie kein Gefühl mehr in der Hand hatte und begleitend dazu meinte, dass sie nun sehe, wie viel Kraft er habe, hat er das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin schwer erschüttert.