In Anlehnung an die Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten mag es sein, dass das Zudrücken der Pulsschlagader alleine keine Androhung eines ernstlichen Nachteils darstellt. Vorliegend muss aber der Gesamtkontext beachtet werden, in dessen Rahmen diese Drohung gemacht wurde: C.________ war mehrere Jahre lang Opfer häuslicher Gewalt, in deren Rahmen der Beschuldigte sie nicht nur mit einem Messer, sondern sogar mündlich mit dem Tod bedrohte. A.________ wurde zudem – auch