Indem der Beschuldigte C.________ sodann die Pulsschlagader am Handgelenk mit seinen Fingern zudrückte, bis sie kein Gefühl mehr in den Hand hatte und sagte, „Schau, wie viel Kraft ich habe“, hat er der Privatklägerin ebenfalls eine Verletzung ihrer physischen Integrität angedroht. In Anlehnung an die Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten mag es sein, dass das Zudrücken der Pulsschlagader alleine keine Androhung eines ernstlichen Nachteils darstellt.