der Privatklägerin mit dem Messer nämlich Schnittwunden am Hals oder am Handgelenk zugefügt, so hätten diese Verletzungen ohne weiteres und rasch lebensgefährlich werden können. Es handelt sich somit unzweifelhaft um schwere Nachteile im vom Gesetz geforderten Sinne, welche auch eine verständige Drittperson in derselben Situation als solche empfunden hätte.