mit dem Tod und zumindest einfachen Körperverletzungen gedroht. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin weiter das Messer gegen die Pulsschlagader und gegen den Hals hielt, so dass C.________ dieses am Handgelenk und am Hals spüren konnte, und zudem meinte: „Schau, das tut weh“ und „Spür nur das Messer, es ist auch scharf“, hat er der Privatklägerin mit zumindest einfachen, wenn nicht gar mit schweren Körperverletzungen gedroht. Hätte A.________ der Privatklägerin mit dem Messer nämlich Schnittwunden am Hals oder am Handgelenk zugefügt, so hätten diese Verletzungen ohne weiteres und rasch lebensgefährlich werden können.