180 StGB). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz des Täters erforderlich. Er muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen. Die Vorinstanz hielt zur Subsumtion des Sachverhaltes insbesondere Folgendes fest (pag. 723 f.): «Indem A.________ gegenüber der Privatklägerin äusserte, dass wenn er sie umbringen wolle, er dies mache und wenn er sie schlagen wolle, er sie so fest schlage, dass sie nicht mehr rausgehen könne, hat er C.________ mit dem Tod und zumindest einfachen Körperverletzungen gedroht.