180 StGB). Der Täter verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl seines Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem er ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung er direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Die Verwirklichung des angedrohten Übels muss nicht geplant sein. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels aber befürchten. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung. Es genügt, wenn das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird; insofern wird ein Erfolg verlangt (BSK StGB I- DELNON/RÜDY, N. 10 f. zu Art. 180 StGB).