Der Tatbestand schützt auch das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen. Nicht jede Freiheitsbeschränkung wird vom Gesetz verpönt. Die Grenze des Erlaubten wird überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (vgl. dazu BSK StGB I-DELNON/RÜDY, N. 5 f. zu Art. 180 StGB).