27 17. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Damit werden schwerwiegende Angriffe unter Strafe gestellt, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Der Tatbestand schützt auch das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen.