Zusammen mit der Vorinstanz ist deshalb auch bezüglich der Aussagen zu den Drohungen festzuhalten, dass diese glaubhaft sind. 16.4 Fazit Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die Kammer erachtet deshalb den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, als erstellt.