Dies schadet der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen indes entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht. Soweit der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung vorbringt, es handle sich dabei um einen Racheakt der Privatklägerin, kann auf das bereits in Ziff. 11.3.4 hiervor Ausgeführte hiervor verwiesen werden. Die Kammer schliesst mithin aus, dass die Privatklägerin die Vorfälle erfunden hat, um sich am Beschuldigten zu rächen. Zusammen mit der Vorinstanz ist deshalb auch bezüglich der Aussagen zu den Drohungen festzuhalten, dass diese glaubhaft sind.