Zur Entstehungsgeschichte ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei frei und detailliert schilderte, was alles vorgefallen sein soll. In den nachfolgenden Einvernahmen wurde dann zu einzelnen Vorwürfen noch konkret nachgefragt, zu anderen nicht. Folglich kommt es vor, dass die Privatklägerin zu einzelnen Vorfällen tatsächlich nur einmal aussagte (nämlich dort, wo nicht mehr nachgefragt wurde). Dies schadet der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen indes entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht.