Insgesamt handelt es sich um einmalige Schilderungen mit ausgefallenen Einzelheiten. Die Kammer geht auch hier – wie bereits im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung – nicht davon aus, dass die Privatklägerin in der Lage wäre, derartige Vorfälle zu erfinden bzw. dass von ihr erfundene Vorfälle so originell ausgefallen wären. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zur Entstehungsgeschichte ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei frei und detailliert schilderte, was alles vorgefallen sein soll.