Die Vorinstanz würdigte diese Aussagen der Privatklägerin umfassend und korrekt (pag. 710 f.). In den Aussagen der Privatklägerin findet sich eine erhebliche Anzahl an Realkennzeichen. Ihre Schilderungen sind stimmig und detailreich. So beschreibt sie beispielsweise, wie sie die Messerklinge deutlich am Handgelenk gespürt hat oder die Gefühlslosigkeit ihrer Hand, als der Beschuldigte mit seinen Fingern die Pulsschlagadern am Handgelenk zugedrückt hat. Sie gibt an, dass der Beschuldigte das Messer für CHF 40.00 auf dem Märit in Bern gekauft habe und dass man es mit nur einer Hand habe öffnen können.