71 Z. 285 ff.). Im Rahmen der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnte die Privatklägerin noch die beiden Drohungen «wenn ich dich umbringen will, mache ich das» und «wenn ich dich schlagen will, schlage ich dich so fest, dass du nicht mehr rausgehen kannst» (pag. 83 Z. 232 ff.). Weitere Drohungen kamen ihr in dem Moment nicht in den Sinn (pag. 84 Z. 245). Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie dann ihre bisherigen Aussagen zu den Drohungen als richtig (pag. 529). Die Vorinstanz würdigte diese Aussagen der Privatklägerin umfassend und korrekt (pag.