16. Sachverhaltsfeststellung durch die Kammer 16.1 Objektive Beweismittel und Aussagen Dritter Für die Ausführungen über die objektiven Beweismittel wird auf Ziff. 9 hiervor verwiesen. Auch zum Vorwurf der Drohung gibt es – wie bereits bei der sexuellen Nötigung – keine objektiven Beweismittel, welche die von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse bestätigen oder zu widerlegen würden. Dasselbe gilt für die Aussagen Dritter (Ziff. 10 hiervor). 16.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte beschränkt sich darauf, die Vorwürfe der Privatklägerin zu bestreiten.