25 15. Vorbringen des Beschuldigten Anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte zum Vorwurf der Drohung vor, objektive Beweismittel gebe es keine. Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin gelte das zur Vorwurf der sexuellen Nötigung Ausgeführte. Zudem habe sie erstmals bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben, was überhaupt Inhalt der Drohung gewesen sein solle. Bei der angeblichen Bedrohung mit dem Messer seien die Umstände bis heute unklar geblieben.