2.3 indem er ihr die Pulsschlagader am Handgelenk mit seinen Fingern zudrückte, bis sie kein Gefühl mehr in der Hand hatte, und sagte: „Schau, wie viel Kraft ich habe"; 2.4 indem er ihr ein Messer an den Hals hielt, wobei sie die Klinge am Hals spüren konnte, und sagte: „Spür nur das Messer, es ist auch scharf“. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Zusammenhang als glaubhaft. Folglich war für sie erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise bedroht hatte.