Zudem handelte es sich hier eben nicht um normalen Geschlechtsverkehr, sondern um eine in der Beziehung der beiden Beteiligten neue und sonst nicht vollzogene Sexualpraktik. Der Beschuldigte durfte mithin nicht vom widersprüchlichen Verhalten der Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr auf ihr Einverständnis zum Analverkehr schliessen. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. III. Zum Vorwurf der Drohung