24 ner beischlafsähnlichen Handlung genötigt und damit den objektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 erfüllt. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich. Weil die Privatklägerin dem Beschuldigten mehrmals sagte, dass sie keinen Analverkehr wolle, es sie schmerze und zudem versuchte, nach vorne weg zu robben, wusste der Beschuldigte um ihren entgegenstehenden Willen. Dies zeigt sich auch daran, dass er der Privatklägerin sagte, es tue nur am Anfang weh.