Es handelt sich dabei um ein mehrfaches Zurückziehen und um ein aggressives Verhalten des Beschuldigten, welches das Gewaltelement zweifellos erfüllt. Das Wegrobben der Privatklägerin ist als Fluchtbewegung zu werten. Die Privatklägerin versuchte so, den sexuellen Übergriff abzuwehren und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu schützen, was ihr nicht gelang. Folglich hat der Beschuldigte die Privatklägerin mit Gewalt zur Duldung ei-